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   BVerwG, 12.06.1964 - VII C 146.63   

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https://dejure.org/1964,290
BVerwG, 12.06.1964 - VII C 146.63 (https://dejure.org/1964,290)
BVerwG, Entscheidung vom 12.06.1964 - VII C 146.63 (https://dejure.org/1964,290)
BVerwG, Entscheidung vom 12. Juni 1964 - VII C 146.63 (https://dejure.org/1964,290)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • DFR

    Ausgleichsabgaben und- leistungen

  • Wolters Kluwer

    Bewilligung eines Stipendiums - Zahlung eines Förderungsbetrages - Unterhaltsspruch gegen Eltern

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 18, 352
  • MDR 1965, 72
  • FamRZ 1964, 563
  • DVBl 1964, 824
 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerwG, 19.12.1958 - VII C 204.57
    Auszug aus BVerwG, 12.06.1964 - VII C 146.63
    Der Senat hat bereits bei der Gewährung von Subventionen, bei denen es sich gleichfalls um das Rechtsgebiet der leistenden Verwaltung handelt, ausgesprochen, daß der Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit nicht verletzt ist, wenn die Subventionierung in Rahmen der den beteiligten Ressorts zugewiesenen verfassungsmäßigen Aufgaben liegt (Urteil vom 19. Dezember 1958 - BVerwG VII C 204.57 -, Buchholz BVerwG 451.55, Subventionsrecht Nr. 6 = NJW 1959, 1098 = DÖV 1959, 706).

    Diese Regelung, die durch die weitere Bestimmung ergänzt wird, daß der Student nur soweit gefördert werden kann, "als ihm Mittel in Höhe des Förderungsbetrages nicht zur Verfügung stehen", entspricht, wie schon ausgeführt, dem Sozialstaatsgrundsatz, auf dessen Bedeutung der Senat bereits verschiedentlich hingewiesen hat (vgl. das Urteil vom 17. Januar 1958 - BVerwG VII C 30.57-, Buchholz BVerwG 451.52, § 12 MFG Nr. 1 und das bereits angeführte Urteil vom 19. Dezember 1958 - BVerwG VII C 204.57 -).

  • BVerwG, 17.01.1958 - VII C 30.57
    Auszug aus BVerwG, 12.06.1964 - VII C 146.63
    Diese Regelung, die durch die weitere Bestimmung ergänzt wird, daß der Student nur soweit gefördert werden kann, "als ihm Mittel in Höhe des Förderungsbetrages nicht zur Verfügung stehen", entspricht, wie schon ausgeführt, dem Sozialstaatsgrundsatz, auf dessen Bedeutung der Senat bereits verschiedentlich hingewiesen hat (vgl. das Urteil vom 17. Januar 1958 - BVerwG VII C 30.57-, Buchholz BVerwG 451.52, § 12 MFG Nr. 1 und das bereits angeführte Urteil vom 19. Dezember 1958 - BVerwG VII C 204.57 -).
  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 09.07.1998 - VerfGH 16/96

    Verfassungsbeschwerden gegen Gemeindefinanzierungsgesetze 1996 und 1997 erfolglos

    Die nähere Ausgestaltung der Verteilungskriterien konnte er, wie dies auch für den Bereich der leistungsgewährenden Verwaltung von der Rechtsprechung anerkannt ist (vgl. BVerfGE 8, 155; BVerwGE 6, 282; BVerwG, DÖV 1959, 706; BVerwG, DVBl. 1964, 824), grundsätzlich der Exekutive überantworten.
  • BFH, 09.07.1970 - IV R 34/69

    Bewohner des Zonenrandgebiets - Sonderabschreibungen auf Investitionen -

    Das Gericht könne nicht der Auffassung des BVerwG folgen, eine Subventionierung durch Verwaltungsanordnung sei zulässig, sofern die Verwaltung im Rahmen der verfassungsmäßig zugewiesenen Aufgaben handele (BVerwGE 6, 282, 288, NJW 1959, 1098, BVerwGE 18, 352, 353).

    Diese Frage kann jedenfalls angesichts der Mannigfaltigkeit der denkbaren Fälle (etwa Verwaltungsvorschriften über die Verteilung von im Haushaltsplan bereitgestellten Studienförderungsmitteln -- BVerwGE 18, 352 -- einerseits und über strukturverändernde -- Friauf, DVBl 1966, 732 -- Subventionen andererseits) nicht einheitlich behandelt werden.

    Voraussetzung für ein Tätigwerden ohne Gesetz wäre jedenfalls, daß der begünstigende Verwaltungsakt im Rahmen der den betreffenden Ressorts zugewiesenen verfassungsmäßigen Aufgaben liegt (BVerwGE 18, 352).

  • BGH, 29.06.1977 - IV ZR 48/76

    Finanzierung der Berufsausbildung

    Die Vorschriften und Richtlinien der staatlichen Ausbildungsförderung greifen nicht in die privatrechtliche Unterhaltspflicht ein (BVerwGE 18, 355 = FamRZ 1964, 563; Blanke FamRZ 1969, 394, 399).
  • VG Braunschweig, 29.05.1969 - I A 61/68

    Anspruch auf Gewährung eines Förderungsstipendiums; Antrag auf Gewährung von

    Denn nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, dar sich die Kammer anschließt, wird der Rechtsstaatlichkeit nicht dadurch verletzt, daß öffentliche Finanzhilfen ohne normative Grundlage aus bereiten Etatmitteln geleistet werden, sofern der Zweck der Hilfeleistung im Rahmen der verfassungsmäßigen Aufgaben der an der Vergabe beteiligten Ressorts liegt (BVerwGE 6, 282; 18, 352 [BVerwG 04.06.1964 - III C 140/61] ; BVerwG NJW 1959, 1098 = DÖV 1959, 706).

    Den Zweifeln, die das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 12. Juni 1964 - VII C 146.63 - (BVerwGE 18, 352 (354 f) [BVerwG 12.06.1964 - VII C 146/63] ) daran geäußert hat, vermag sich die Kammer nicht anzuschließen.

    Insbesondere dürfen die Eltern weder durch den außergewöhnlichen Umfang noch durch die lange Dauer der Unterhaltspflicht daran gehindert werden, finanziell für ihr Alter vorzusorgen (BVerwGE 18, 352 (355 f) [BVerwG 12.06.1964 - VII C 146/63] ).

  • BVerwG, 11.06.1975 - VII C 14.73

    Fachschulrecht in Hessen; Nachträgliche Graduierung zum "Ingenieur (grad)."

    Auch im Subventionsrecht hat der Senat angemerkt (vgl. BVerwGE 6, 282 [BVerwG 21.03.1958 - VII C 6/57] [287]; ähnlich für Beihilfen nach dem sogenannten Honnefer Modell BVerwGE 18, 352 [BVerwG 12.06.1964 - BVerwG VII C 146.63] [353]), daß man neben dem förmlichen Gesetz auch jede andere parlamentarische Willensäußerung, insbesondere etwa die Bereitstellung der erforderlichen Mittel, als eine hinreichende Legitimation verwaltungsmäßigen Handelns mag ansehen können (zustimmend BVerwG Urteil vom 19. Juni 1963 - BVerwG V C 176.62 - [DÖV 1964, 99]).
  • BSG, 18.03.1982 - 7 RAr 50/80

    Arbeitslosengeld; Berufung; Zulässigkeit eines Rechtsmittels; Anwartschaft;

    Hierbei läßt der Senat dahingestellt, ob es bereits an den Merkmalen eines "Anspruchs" auf eine Leistung i.S. von § 118 AFG deshalb fehlt, weil das APG nicht aufgrund eines formellen Gesetzes gewährt, sondern, nach Maßgabe von Richtlinien erbracht wird, deren gesetzliche Legitimation lediglich darauf beruht, daß im Haushaltsplan - als Bestandteil des Haushaltsgesetzes - entsprechende Mittel eingesetzt und dort eine ausreichende Umreißung der Zweckbestimmung dieser Mittel vorgesehen ist (vgl. hierzu BVerwGE 18, 352, 353; zur Problematik des Gesetzesvorbehalts im Subventionsbereich allgemein Ossenbühl in Erichsen/Martens, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Auflage, S. 57 ff., 60, 80, 185/186).
  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 09.07.1998 - VerfGH 7/97

    Verfassungsbeschwerden gegen Gemeindefinanzierungsgesetze 1996 und 1997 erfolglos

    Die nähere Ausgestaltung der Verteilungskriterien konnte er, wie dies auch für den Bereich der leistungsgewährenden Verwaltung von der Rechtsprechung anerkannt ist (vgl. BVerfGE 8, 155; BVerwGE 6, 282; BVerwG, DÖV 1959, 706; BVerwG, DVBl. 1964, 824), grundsätzlich der Exekutive überantworten.
  • VG Bremen, 29.01.2020 - 3 K 2110/13

    Zuwendungen zur Finanzierung von Einrichtungen zur Tagesbetreuung von Kindern

    Deshalb kann insbesondere ein Haushaltsgesetz als gesetzliche Grundlage für entsprechende Leistungen genügen (vgl. u.a. BVerwG, Urteil v. 12.06.1964 - VII C 146.63 und v. 26.04.1979 - 3 C 111.79, beide juris).
  • BVerwG, 27.06.1968 - II C 95.67

    Zur Zulässigkeit einer Studienförderung durch Fernmeldeaspirantenverträge der

    Daß - unter dieser Voraussetzung - solche Leistungen der Verwaltung auch auf Verwaltungsvorschriften beruhen können, also keiner gesetzlichen Ermächtigung bedürfen, hat das Bundesverwaltungsgericht bereits wiederholt entschieden (BVerwGE 6, 282 [287]; 18, 352 [353]).
  • BVerwG, 12.03.1965 - VII C 175.63

    Entziehung der Befugnis zur Ausbildung von Lehrlingen wegen sittlicher

    Mit Recht geht das Berufungsgericht davon aus, daß nach einem im Gewerberecht allgemein und auch in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Entscheidungen vom 16. Oktober 1959 - BVerwGE 9, 222 - und vom 29. Mai 1964 - BVerwG VII B 84.64 - [GewArch 1964 S. 206 = FamRZ 1964 S. 563]) anerkannten Grundsatz die Zuverlässigkeit eines Gewerbetreibenden, selbst wenn gegen dessen eigene Lauterkeit sonst nichts einzuwenden ist, auch dann verneint werden muß, wenn er Dritten, welche die für diesen Beruf erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzen, einen Einfluß auf die Führung des Gewerbebetriebes einräumt oder auch nur nicht willens oder nicht in der Lage ist, einen solchen Einfluß auszuschalten.
  • BVerwG, 09.07.1992 - 5 B 38.92

    Ausschluss der elterlichen Unterhaltspflicht - Ergänzende Förderung eines

  • VG Dresden, 20.03.2001 - 4 K 1841/00
  • BVerwG, 18.03.1977 - 5 B 89.75

    Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung - Überleitung von

  • BVerwG, 27.05.1969 - V B 119.68

    Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der

  • VGH Hessen, 13.01.1992 - 8 UE 1255/87

    Verfall von Subventionsmitteln zur Förderung von Erstinnovationen wegen

  • OLG Stuttgart, 20.12.1983 - 17 UF 317/83

    Türkische Ehegatten; Getrenntleben in Deutschland; Unterhaltsansprüche;

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